VVGE 1995/96 Nr. 29, S. 90: a. Art. 30 Abs. 2 USG. Die Deponierung von sauberem Aushubmaterial kommt in der Regel der Errichtung einer Deponie gleich und benötigt daher eine Bewilligung des Kantons (Erw. 4). b. Art. 24 RPG; Art. 18 Abs. 1b
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) braucht derjenige, der eine Deponie errichten will, dazu eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In seiner Beschwerde vom 18. Oktober 1995 führt der Beschwerdeführer aus, er beabsichtige die Deponierung von Aushubmaterial, ohne jedoch darzulegen, um was für Aushubmaterial es sich handelt. Anlässlich des Augenscheins vom 1. März 1996 ergab sich, dass es sich dabei um sauberes Aushubmaterial handelt. Wie das Bundesgericht (BGE 120 Ib 400 ff). festgestellt hat, ist auch bei unverschmutztem Aushubmaterial jeweils zu prüfen, ob eine solche Aushubdeponie einer Deponiebewilligung bedarf und wenn ja, für welchen Deponietyp und ob sie den hiefür gestellten Anforderungen grundsätzlich entspricht. Demnach muss der Inhaber von Abfällen gemäss Art. 30 Abs. 1 USG diese nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone verwerten, unschädlich machen oder beseitigen. Die Ablagerung von Abfällen darf nur auf bewilligten Deponien erfolgen (Art. 30 Abs. 3 USG); bewilligungspflichtig ist dabei sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer Deponie für Abfälle. Gemäss Art. 32 Abs. 3 USG erlässt der Bundesrat technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen, insbesondere über Deponien. Gestützt u.a. auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat am 10. Dezember 1990 die Technische Verordnung über Abfälle erlassen (TVA; SR 814.015). Gemäss Art. 3 Abs. 5 TVA sind Deponien solche Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden. Nach Art. 22 Abs. 1 TVA können die Kantone nur drei Deponietypen bewilligen: Inertstoffdeponien, Reststoffdeponien und Reaktordeponien. Der Deponietyp ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 TVA)." Abfälle" sind nach Art. 7 Abs. 6 USG alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Darunter fällt auch, so das Bundesgericht, unverschmutzter Aushub jedenfalls dann, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will (BGE 120 Ib 403 f.). Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen, soll doch das Aushubmaterial endgültig, zum Zweck seiner Beseitigung abgelagert werden. Der primäre Zweck für die Ablagerung des unverschmutzten Aushubmaterials liegt - entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des Amtes für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 1996 - nicht in einer Terrainveränderung zu vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken (siehe auch Erw. 3). Somit ist vorliegend eine Deponiebewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 USG nötig. Zuständig für die Bewilligung ist nach Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 (AB zum USG; LB XIX, 201) hiefür das Amt für Umweltschutz. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA erfüllt sind (vgl. auch URP 1995, 137). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. August 1995 zwar geltend, es sei im öffentlichen Interesse, wenn ein Landwirt versuche, "auf eigenen Beinen zu stehen" und seinen Betrieb so praktisch wie möglich zu bewirtschaften. Es mag wohl zutreffen, dass mit der Materialablagerung auch die Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaften verbessert wird. Die Verbesserung der Bodenverhältnisse ist aber nur mittelbare Folge der primär bezweckten dauernden und endgültigen Aushubdeponierung. Nach Art. 25 Abs. 1 TVA ist für die Bewilligung der Errichtung einer Deponie erforderlich, dass das Gesuch vollständig, der Bedarf für die Deponie nachgewiesen und die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist; zudem müssen die für den Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt sein. Im übrigen muss eine neue Deponie eine Mindestgrösse von mindestens 100'000 m3 aufweisen (Art. 31 Abs. 1 TVA). Die Kantone können die Errichtung von Inertstoff- und Reaktordeponien mit geringeren Volumen zwar bewilligen, aber nur wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist (Art. 31 Abs. 2 TVA; vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 400 ff; URP 1995, 517 ff. sowie ZBl 96/1995, 519 ff.). In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 1996 führt das Amt für Umweltschutz sinngemäss aus, wenn der Hauptzweck des Vorhabens nicht in der Landverbesserung zur leichteren Bewirtschaftung liege, könne eine Deponiebewilligung nach Art. 30 Abs. 2 USG nicht erteilt werden, da das Abbau- und Deponiekonzept sowie die in Bearbeitung stehende Abfallplanung zurzeit nebst den bestehenden Inertstoffdeponien keinen zusätzlichen Bedarf an derartigen Deponien ergäben. Die Deponie erfüllt die vorgeschriebene Mindestgrösse von 100'000 m3 bei weitem nicht. Im übrigen stehen ihr überwiegende Interessen des Umweltschutzes entgegen. Zwar ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei sicher von öffentlichem Interesse, die Transportwege von Aushubmaterial so kurz wie möglich zu halten und das anfallende Material auf gemeindeeigenem Gebiet zu deponieren, nicht unbegründet. Ebenso der Einwand, kleinere Deponien brächten weniger Lärmbelastung und langzeitig keine grossen Landschaftsveränderungen mit sich, die Rekultivierung des betroffenen Gebiets fände schneller wieder statt und ermögliche auch eine schnellere Wiederansiedlung der Tier- und Pflanzenwelt. Das Umweltschutzgesetz und die Technische Verordnung über Abfälle gehen aus diesem Grunde davon aus, dass das Problem der Deponierung von sauberem Aushub primär regional zu lösen ist. Der Kanton ist sich dieser anstehenden Aufgabe bewusst und wird in Zukunft Lösungen suchen. Somit steht fest, dass das Vorhaben eine Deponiebewilligung voraussetzt und eine solche weder vorliegt noch nachträglich erteilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet und muss abgewiesen werden.
E. 5 Das Baudepartement wie auch das Amt für Umweltschutz halten in ihren Vernehmlassungen fest, dass kleinere Aufschüttungen allenfalls bewilligt werden könnten (vgl. Erw. 11). Es ist daher auch auf die übrigen Einwände einzugehen.
a. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, wie ausgeführt, eine Terrainveränderung und Aufschüttungen auf den Parzellen 358 und 368, sowie die Rodung von Wald auf der Parzelle 359. Dieses Vorhaben setzt nebst der Deponiebewilligung noch verschiedene andere Bewilligungen voraus. Das noch als kleinere Aufschüttung anzusehende Bauvorhaben benötigt, wie dargelegt, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, da es ausserhalb der Bauzone liegt und nicht mit dem Zweck der Landwirtschaftszone übereinstimmt bzw. keine forstliche Nutzung vorliegt. Das Landwirtschaftsamt befürwortet in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1995 das Gesuch zwar, doch führt es nicht aus, dass die Aufschüttung aus betrieblicher Sicht notwendig wäre. Es ist im Gegenteil der Auffassung, die Aufschüttung liege nicht "im Trend zur vermehrten Ökologie der heutigen Agrarpolitik". Die befürwortende Haltung begründet es lediglich mit dem vollen Verständnis für den Wunsch, die Landmaschinen besser einsetzen und die Arbeit erleichtern zu können. Bei dieser Sachlage ist das Baudepartement zu Recht nicht davon ausgegangen, es liege eine zonenkonforme Bodenverbesserung vor. In materieller Hinsicht sind überdies, wie sich noch zeigen wird, die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz und das Forstwesen zu beachten, insbesondere ist eine Rodungsbewilligung erforderlich.
b. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, besteht eine Pflicht zur Koordination, sofern für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein enger Sachzusammenhang besteht. Die Bewilligungsverfahren sind möglichst frühzeitig zusammenzufassen und es hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden (BGE 116 Ib 57 ff., 117 Ib 30 f; Erläuterungen BauG, Art. 57, S. 115; vgl. auch VVGE 1991 und 1992, Nr. 8, Erw. 7). Vorliegend hat das Baudepartement darauf verzichtet, die andern zuständigen Behörden um formelle Bewilligungsentscheide zu ersuchen, um anschliessend seinen eigenen Entscheid zu fällen und danach sämtliche Bewilligungen zusammen mit seinem Entscheid dem Einwohnergemeinderat Giswil zur gesamthaften Eröffnung an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Das Baudepartement hat vielmehr die andern zuständigen Behörden lediglich um Stellungnahmen ersucht und gestützt auf diese die nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG nötige Interessenabwägung allein vorgenommen. Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG) konkret regle, seien Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (BGE 114 Ib 272, 115 Ib 486, 117 Ib 31). Erst wenn sich zeigt, dass nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG koordiniert durchzuführen (BGE 116 Ib 62, 117 Ib 31 f; VVGE 1991 und 1992, Nr. 8, Erw. 7).
c. Das Baudepartement verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG mit der Begründung, gestützt auf die Darlegungen des Oberforstamtes in seinem Schreiben vom 27. Juni 1995 und des Amtes für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1995 sei ersichtlich, dass dem geplanten Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Wie dargelegt, ist aber vorerst zu prüfen, ob das Vorhaben allenfalls aufgrund von Sondernormen nicht bewilligt werden kann. Es ist daher zuerst zu prüfen, welche Sondernormen vorliegend nebst denjenigen des USG sonst noch Anwendung finden müssen.
E. 6 a. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Nach Art. 18b Abs. 2 NHG haben die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Diesem bundesrechtlichen Schutzauftrag ist der Kanton in der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 30. März 1990 (NSV; LB XXI, 13) nachgekommen.
b. Gemäss Art. 15 Abs. 1 dürfen standortgerechte Hecken, Feldgehölze, naturnahe stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation, Waldsäume und artenreiche Magerwiesen sowie Böschungen weder zerstört noch in ihrem Umfang und Charakter verändert werden. Hecken sind periodisch zu pflegen. Es handelt sich dabei um den sogenannten ökologischen Ausgleich (Randtitel zu Art. 15 NSV), für den die Kantone zu sorgen haben. Die in Art. 15 Abs. 1 NSV aufgezählten Biotope (Waldsäume, Hecken usw). sind von Gesetzes wegen geschützt, d.h. sie werden nicht noch in einem besondern Verfahren unter Schutz gestellt und in Schutzpläne aufgenommen. Der Vollzug des sogenannten ökologischen Ausgleichs obliegt den Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden (Art. 28 Abs. 3 NSV), in bezug auf Hecken und Feldgehölze dem Oberforstamt (Art. 28 Abs. 4 NSV). Zum Vollzug gehört die Pflicht zur Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen, aber auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (VVGE 1991 und 1992, Nr. 8, Erw. 6b.). Von den materiellen Vorschriften der Naturschutzverordnung kann allerdings gemäss Art. 17 NSV abgewichen werden, wenn die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde (Bst. a), andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können (Bst. b) oder ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann (Bst. c). In jedem Fall sind die Schutzziele so weit möglich zu verwirklichen.
c. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in bezug auf die Parzellen 358 und 368 Art. 18 Abs. 1 bis NHG und Art. 15 NSV überhaupt zur Anwendung gelangen. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1995 führt das Amt für Umweltschutz aus, die für die Aufschüttung vorgesehene Fläche weise abwechslungsreiche Oberflächenformen auf, welche auf einen ehemaligen Bachlauf zurückzuführen seien. Der Boden sei flachgründig und mit Steinhaufen durchsetzt. Auf diesem Standort würden daher verschiedene Dornsträucher und Kräuter wachsen, welche auf umliegenden landwirtschaftlich intensiv genutzten Wiesen keinen Lebensraum fänden. Das Oberforstamt bewertet das fragliche Gebiet in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1995 als ökologisch äusserst wertvolles Biotop, welches einen verhältnismässig selten gewordenen Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere darstelle. Diese Aussagen haben sich am Augenschein vom 1. März 1996 bestätigt. Die fragliche Fläche ist gekennzeichnet durch zahlreiche Böschungen und Hecken. Es handelt sich um eine interessante Landschaft mit abwechslungsreicher Vegetation. Sie stellt einen seltenen Standort dar, der einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen bietet. Wie vom Oberforstamt ausgeführt, handelt es sich tatsächlich um ein sehr wertvolles Biotop, dessen Aufschüttung eine Verarmung der Landschaft darstellen würde. Art. 18 Abs. 1bis NHG und Art. 15 NSV finden deshalb vorliegend unmittelbar Anwendung.
E. 7 Das Vorhaben kommt sodann in eine Landschaft von kantonaler Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan (Nr. 122/13) zu liegen. Aus der Behördenverbindlichkeit des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 8 Abs. 3 BauG) folgt, dass die Landschaften von kantonaler Bedeutung nach Massgabe des kantonalen Rechts unter Schutz zu stellen, d.h. als Landschaftsschutzgebiete auszuscheiden sind (Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 3 Abs. 1 NSV). Die Landschaftsschutzgebiete sind zur Zeit allerdings noch nicht vollständig erlassen. In bezug auf das vorgesehene Landschaftsschutzgebiet Grossteil und Grossteilerberg fand erst die öffentliche Planauflage vom 7. März bis 5. April 1994 statt (ABl 1994, 218). Die Einspracheerledigung steht noch aus. Vermutlich meint der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die hängigen Verfahren in bezug auf den kantonalen Richtplan (siehe Erw. 2) dieses Einspracheverfahren. Sein Hinweis ist insofern richtig, als die betroffenen Parzellen 358, 359 und 368 nicht in einem rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiet liegen. Es gelten allerdings noch die altrechtlichen Schutzmassnahmen weiter (Art. 39 NSV), d.h. der vorläufige Schutz nach den Ausführungsbestimmungen zum RPG vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG; LB XX, 125). In Art. 3 AB zum RPG werden die massgebenden Pläne und Inventare für die Bezeichnung der vorläufigen Schutzgebiete aufgezählt, unter anderem auch jene für die Landschaften von kantonaler Bedeutung (Bst. a). Nach Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG haben jedoch nur die Pläne und Inventare gemäss Art. 3 Bst. b, c, e und f eigentümerverbindliche Wirkung. Mit andern Worten sind die Pläne der Landschaften von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan Sachbereich 121 und 122 von der eigentümerverbindlichen Wirkung ausgenommen. Damit gilt für das vorliegende fragliche Gebiet auch kein eigentümerverbindlicher provisorischer Schutz (siehe dazu eingehend auch VVGE 1991 und 1992, Nr. 13, Erw. 5). Trotzdem ist den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung beim Entscheid über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG Rechnung zu tragen. Wie der Regierungsrat in einem früheren Entscheid festgestellt hat, hat das Baudepartement hiefür die Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen (Art. 13 Abs. 2 AB zum RPG). Im Rahmen dieser Stellungnahme kann die Fachstelle dem Aspekt, dass das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet gemäss Richtplan liegt, Rechnung tragen (VVGE 1991 und 1992, Nr. 13, Erw. 5). Eine solche Stellungnahme liegt vor. Am 17. Juli 1995 nahm die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz zum Vorhaben ablehnend Stellung. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung nach Art. 24 RPG ist diese Stellungnahme zu berücksichtigen. In ihrer Stellungnahme stellte die Fachstelle fest, dass die für die Aufschüttung vorgesehene Fläche abwechslungsreiche Oberflächenformen aufweise, welche auf einen ehemaligen Bachlauf zurückzuführen seien. Der Boden sei flachgründig und mit Steinhaufen durchsetzt. Auf diesem Standort gediehen daher verschiedene Dornsträucher und Kräuter, welche auf umliegenden landwirtschaftlich intensiv genutzten Wiesen keinen Lebensraum fänden. Schliesslich verweigerte die Fachstelle ihre Zustimmung zur beabsichtigten Terrainveränderung und Aufschüttung. Anlässlich des Augenscheins bestätigten sich die Feststellungen der Fachstelle. Die fragliche Fläche stellt einen sehr wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Deren Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse.
E. 8 Der Beschwerdeführer stellte gleichzeitig das Gesuch um eine temporäre Rodung von rund 1'690 m2 Wald. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) sind Rodungen verboten. Nach Abs. 2 darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Bst. a), das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (Bst. b) und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (Bst. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Jede Rodungsbewilligung bedeutet somit eine Ausnahme, deren Gewährung an die strikte Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden ist (BGE 119 Ib 401). Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese Ausnahmebewilligung nur im Einvernehmen mit der forstpolizeilichen zuständigen Behörde erteilt werden (Art. 11 Abs. 2 WaG). Im übrigen wird die Beurteilung eines Projekts als Ganzes verlangt, mit andern Worten ist eine umfassende Interessenabwägung, welche mit der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG verglichen werden kann, vorzunehmen (BGE 119 Ib 404 f.). Wie erwähnt, darf eine Ausnahmebewilligung für Rodungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllt sind. Gemäss Bst. a muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein. Nach Art. 15 Abs. 1 der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 (LB X, 145, ABl 1994, 1215) ist für Ausnahmebewilligungen für Rodungen bis 5'000 m2 das Land- und Forstwirtschaftsdepartement zuständig.
E. 9 Im weitern setzt das Vorhaben auch, wie bereits mehrfach erwähnt und vom Baudepartement einlässlich dargelegt, eine Ausnahmebewilligung des Baudepartementes nach Art. 24 RPG voraus (Erw. 3). Es ist zu prüfen, ob eine Bewilligungserteilung nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Frage kommt.
a. Die Standortgebundenheit einer Baute gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a RPG verlangt, dass sich ein Bauvorhaben nur an einem bestimmten Ort (positive Standortgebundenheit) oder nicht innerhalb der Bauzone (negative Standortgebundenheit) verwirklichen lässt. Es ist unbestritten, dass die Verbesserung von landwirtschaftlichem Boden nur an einem genau bestimmten Ort verwirklicht werden kann (vgl. dazu VVGE 1993 und 1994, Nr. 23, Erw. 4). Wie erwähnt (Erw. 3) geht es hier aber nicht primär um eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung. Es ist daher zu prüfen, ob das Vorhaben nicht in einer entsprechenden Bauzone verwirklicht werden kann und auf diesen konkreten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (VVGE 1993 und 1994, Nr. 21, Erw. 3b).
b. Es stellt sich sodann die Frage, ob das geplante Projekt mit den raumplanerischen Zielen, wie sie in Art. 1 RPG enthalten sind, zu vereinbaren ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG sind die natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft, zu schützen.
c. Schliesslich ist noch anzumerken, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG unterzogen werden muss, da es die im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011, Ziffer 40.4) aufgeführte Deponiemenge von 500'000 m3 nicht erreicht.
E. 10 Es zeigt sich, dass das Vorhaben neben der bereits erwähnten Deponiebewilligung folgende Bewilligungen benötigt: eine Rodungsbewilligung durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG durch das Baudepartement sowie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 17 NSV. Wie in Erwägung 5c ausgeführt, hat das Baudepartement darauf verzichtet, die andern zuständigen Behörden um formelle Bewilligungsentscheide zu ersuchen. Es hat sie lediglich um Stellungnahmen ersucht. (Aufgrund der eingereichten Stellungnahmen und dem Augenschein vom 1. März 1996 ist der Regierungsrat jedoch durchaus in der Lage, die verschiedenen Aspekte zu beurteilen, ohne dass noch formelle Entscheide nachgeliefert werden müssten).
a. Wie sich am Augenschein vom 1. März 1996 gezeigt hat, soll die Rodung dazu dienen, eine Zufahrt zu den Parzellen 358 und 368 zu ermöglichen, um dort die geplanten Terrainveränderungen und Aufschüttungen vornehmen zu können. Das Baugesuch um Bewilligung für Terrainveränderungen und Aufschüttungen im vorgesehenen Rahmen muss jedoch abgelehnt werden. Damit dürfte auch das Rodungsgesuch für den Beschwerdeführer hinfällig werden. Selbst wenn jedoch das Bauvorhaben auf den Parzellen 358 und 368 bewilligt werden könnte, müsste das Rodungsgesuch im geplanten Rahmen abgelehnt werden. Anlässlich des Augenscheins führte der Beschwerdeführer selbst aus, eine Rodung in kleinerem Umfang wäre durchaus genügend. Dass das Rodungsgesuch abgelehnt werden müsste, zeigt auch die Stellungnahme des Oberforstamtes vom 27. Juni 1995. Darin teilte das Oberforstamt mit, aufgrund der Bedenken hinsichtlich Natur- und Landschaftsschutz und dem nicht nachgewiesenen, die Walderhaltung übersteigenden öffentlichen Interesse könne eine Rodungsbewilligung nicht in Aussicht gestellt werden. Aus den Vorabklärungen habe sich ergeben, dass die vorgesehene Rodung dazu dienen solle, eine Zufahrt zur Parzelle 369 über die Zündlistrasse bzw. von dort in östlicher Richtung durch den Wald zu ermöglichen.
b. Wie sich aus Erw. 6c und Erw. 7 ergeben hat, stehen dem Vorhaben auch Gründe des Biotopschutzes wie auch des Landschaftschutzes entgegen. Aufgrund der gemachten Ausführungen steht fest, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn keine Deponiebewilligung erforderlich wäre. de| fr | it Schlagworte deponie rodung umweltschutz beschwerdeführer kanton öffentliches interesse deponiebewilligung landschaft interessenabwägung standort hecke bauzone zuständigkeit landwirtschaft augenschein Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund NHG: Art.18 Art.18b RPG: Art.1 Art.9 Art.24 NSV: Art.3 Art.15 Art.17 Art.28 Art.39 AB: Art.3 Art.4 Art.13 USG: Art.3 Art.7 Art.9 Art.30 Art.32 UVPV: - 814.015: - TVA: Art.3 Art.22 Art.25 Art.31 Anhang 1 TVA: Art.22 WaG: Art.5 Art.11 Leitentscheide BGE 115-IB-472 S.486 119-IB-397 S.404 116-IB-50 S.57 120-IB-400 S.403 116-IB-50 S.62 120-IB-400 119-IB-397 S.401 117-IB-28 S.31 114-IB-268 S.272 117-IB-28 S.30 VVGE 1995/96 Nr. 29 1991/92 Nr. 13 1991/92 Nr. 8 1993/94 Nr. 21 1993/94 Nr. 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1995/96 Nr. 29, S. 90:
a. Art. 30 Abs. 2 USG. Die Deponierung von sauberem Aushubmaterial kommt in der Regel der Errichtung einer Deponie gleich und benötigt daher eine Bewilligung des Kantons (Erw. 4).
b. Art. 24 RPG; Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 17 NSV; Art. 5 Abs. 2 WaG. Die Errichtung einer Deponie in einem bewaldeten Gebiet ausserhalb der Bauzone setzt neben der Deponiebewilligung eine Reihe anderer umweltrechtlicher Bewilligungen voraus (Erw. 5 bis 10). Entscheid des Regierungsrates vom 30. April 1996 (Nr. 25). Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) braucht derjenige, der eine Deponie errichten will, dazu eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In seiner Beschwerde vom 18. Oktober 1995 führt der Beschwerdeführer aus, er beabsichtige die Deponierung von Aushubmaterial, ohne jedoch darzulegen, um was für Aushubmaterial es sich handelt. Anlässlich des Augenscheins vom 1. März 1996 ergab sich, dass es sich dabei um sauberes Aushubmaterial handelt. Wie das Bundesgericht (BGE 120 Ib 400 ff). festgestellt hat, ist auch bei unverschmutztem Aushubmaterial jeweils zu prüfen, ob eine solche Aushubdeponie einer Deponiebewilligung bedarf und wenn ja, für welchen Deponietyp und ob sie den hiefür gestellten Anforderungen grundsätzlich entspricht. Demnach muss der Inhaber von Abfällen gemäss Art. 30 Abs. 1 USG diese nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone verwerten, unschädlich machen oder beseitigen. Die Ablagerung von Abfällen darf nur auf bewilligten Deponien erfolgen (Art. 30 Abs. 3 USG); bewilligungspflichtig ist dabei sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer Deponie für Abfälle. Gemäss Art. 32 Abs. 3 USG erlässt der Bundesrat technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen, insbesondere über Deponien. Gestützt u.a. auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat am 10. Dezember 1990 die Technische Verordnung über Abfälle erlassen (TVA; SR 814.015). Gemäss Art. 3 Abs. 5 TVA sind Deponien solche Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden. Nach Art. 22 Abs. 1 TVA können die Kantone nur drei Deponietypen bewilligen: Inertstoffdeponien, Reststoffdeponien und Reaktordeponien. Der Deponietyp ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 TVA)." Abfälle" sind nach Art. 7 Abs. 6 USG alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Darunter fällt auch, so das Bundesgericht, unverschmutzter Aushub jedenfalls dann, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will (BGE 120 Ib 403 f.). Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen, soll doch das Aushubmaterial endgültig, zum Zweck seiner Beseitigung abgelagert werden. Der primäre Zweck für die Ablagerung des unverschmutzten Aushubmaterials liegt - entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des Amtes für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 1996 - nicht in einer Terrainveränderung zu vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken (siehe auch Erw. 3). Somit ist vorliegend eine Deponiebewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 USG nötig. Zuständig für die Bewilligung ist nach Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 (AB zum USG; LB XIX, 201) hiefür das Amt für Umweltschutz. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA erfüllt sind (vgl. auch URP 1995, 137). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. August 1995 zwar geltend, es sei im öffentlichen Interesse, wenn ein Landwirt versuche, "auf eigenen Beinen zu stehen" und seinen Betrieb so praktisch wie möglich zu bewirtschaften. Es mag wohl zutreffen, dass mit der Materialablagerung auch die Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaften verbessert wird. Die Verbesserung der Bodenverhältnisse ist aber nur mittelbare Folge der primär bezweckten dauernden und endgültigen Aushubdeponierung. Nach Art. 25 Abs. 1 TVA ist für die Bewilligung der Errichtung einer Deponie erforderlich, dass das Gesuch vollständig, der Bedarf für die Deponie nachgewiesen und die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist; zudem müssen die für den Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt sein. Im übrigen muss eine neue Deponie eine Mindestgrösse von mindestens 100'000 m3 aufweisen (Art. 31 Abs. 1 TVA). Die Kantone können die Errichtung von Inertstoff- und Reaktordeponien mit geringeren Volumen zwar bewilligen, aber nur wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist (Art. 31 Abs. 2 TVA; vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 400 ff; URP 1995, 517 ff. sowie ZBl 96/1995, 519 ff.). In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 1996 führt das Amt für Umweltschutz sinngemäss aus, wenn der Hauptzweck des Vorhabens nicht in der Landverbesserung zur leichteren Bewirtschaftung liege, könne eine Deponiebewilligung nach Art. 30 Abs. 2 USG nicht erteilt werden, da das Abbau- und Deponiekonzept sowie die in Bearbeitung stehende Abfallplanung zurzeit nebst den bestehenden Inertstoffdeponien keinen zusätzlichen Bedarf an derartigen Deponien ergäben. Die Deponie erfüllt die vorgeschriebene Mindestgrösse von 100'000 m3 bei weitem nicht. Im übrigen stehen ihr überwiegende Interessen des Umweltschutzes entgegen. Zwar ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei sicher von öffentlichem Interesse, die Transportwege von Aushubmaterial so kurz wie möglich zu halten und das anfallende Material auf gemeindeeigenem Gebiet zu deponieren, nicht unbegründet. Ebenso der Einwand, kleinere Deponien brächten weniger Lärmbelastung und langzeitig keine grossen Landschaftsveränderungen mit sich, die Rekultivierung des betroffenen Gebiets fände schneller wieder statt und ermögliche auch eine schnellere Wiederansiedlung der Tier- und Pflanzenwelt. Das Umweltschutzgesetz und die Technische Verordnung über Abfälle gehen aus diesem Grunde davon aus, dass das Problem der Deponierung von sauberem Aushub primär regional zu lösen ist. Der Kanton ist sich dieser anstehenden Aufgabe bewusst und wird in Zukunft Lösungen suchen. Somit steht fest, dass das Vorhaben eine Deponiebewilligung voraussetzt und eine solche weder vorliegt noch nachträglich erteilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet und muss abgewiesen werden.
5. Das Baudepartement wie auch das Amt für Umweltschutz halten in ihren Vernehmlassungen fest, dass kleinere Aufschüttungen allenfalls bewilligt werden könnten (vgl. Erw. 11). Es ist daher auch auf die übrigen Einwände einzugehen.
a. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, wie ausgeführt, eine Terrainveränderung und Aufschüttungen auf den Parzellen 358 und 368, sowie die Rodung von Wald auf der Parzelle 359. Dieses Vorhaben setzt nebst der Deponiebewilligung noch verschiedene andere Bewilligungen voraus. Das noch als kleinere Aufschüttung anzusehende Bauvorhaben benötigt, wie dargelegt, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, da es ausserhalb der Bauzone liegt und nicht mit dem Zweck der Landwirtschaftszone übereinstimmt bzw. keine forstliche Nutzung vorliegt. Das Landwirtschaftsamt befürwortet in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1995 das Gesuch zwar, doch führt es nicht aus, dass die Aufschüttung aus betrieblicher Sicht notwendig wäre. Es ist im Gegenteil der Auffassung, die Aufschüttung liege nicht "im Trend zur vermehrten Ökologie der heutigen Agrarpolitik". Die befürwortende Haltung begründet es lediglich mit dem vollen Verständnis für den Wunsch, die Landmaschinen besser einsetzen und die Arbeit erleichtern zu können. Bei dieser Sachlage ist das Baudepartement zu Recht nicht davon ausgegangen, es liege eine zonenkonforme Bodenverbesserung vor. In materieller Hinsicht sind überdies, wie sich noch zeigen wird, die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz und das Forstwesen zu beachten, insbesondere ist eine Rodungsbewilligung erforderlich.
b. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, besteht eine Pflicht zur Koordination, sofern für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein enger Sachzusammenhang besteht. Die Bewilligungsverfahren sind möglichst frühzeitig zusammenzufassen und es hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden (BGE 116 Ib 57 ff., 117 Ib 30 f; Erläuterungen BauG, Art. 57, S. 115; vgl. auch VVGE 1991 und 1992, Nr. 8, Erw. 7). Vorliegend hat das Baudepartement darauf verzichtet, die andern zuständigen Behörden um formelle Bewilligungsentscheide zu ersuchen, um anschliessend seinen eigenen Entscheid zu fällen und danach sämtliche Bewilligungen zusammen mit seinem Entscheid dem Einwohnergemeinderat Giswil zur gesamthaften Eröffnung an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Das Baudepartement hat vielmehr die andern zuständigen Behörden lediglich um Stellungnahmen ersucht und gestützt auf diese die nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG nötige Interessenabwägung allein vorgenommen. Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG) konkret regle, seien Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (BGE 114 Ib 272, 115 Ib 486, 117 Ib 31). Erst wenn sich zeigt, dass nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG koordiniert durchzuführen (BGE 116 Ib 62, 117 Ib 31 f; VVGE 1991 und 1992, Nr. 8, Erw. 7).
c. Das Baudepartement verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG mit der Begründung, gestützt auf die Darlegungen des Oberforstamtes in seinem Schreiben vom 27. Juni 1995 und des Amtes für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1995 sei ersichtlich, dass dem geplanten Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Wie dargelegt, ist aber vorerst zu prüfen, ob das Vorhaben allenfalls aufgrund von Sondernormen nicht bewilligt werden kann. Es ist daher zuerst zu prüfen, welche Sondernormen vorliegend nebst denjenigen des USG sonst noch Anwendung finden müssen.
6. a. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Nach Art. 18b Abs. 2 NHG haben die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Diesem bundesrechtlichen Schutzauftrag ist der Kanton in der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 30. März 1990 (NSV; LB XXI, 13) nachgekommen.
b. Gemäss Art. 15 Abs. 1 dürfen standortgerechte Hecken, Feldgehölze, naturnahe stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation, Waldsäume und artenreiche Magerwiesen sowie Böschungen weder zerstört noch in ihrem Umfang und Charakter verändert werden. Hecken sind periodisch zu pflegen. Es handelt sich dabei um den sogenannten ökologischen Ausgleich (Randtitel zu Art. 15 NSV), für den die Kantone zu sorgen haben. Die in Art. 15 Abs. 1 NSV aufgezählten Biotope (Waldsäume, Hecken usw). sind von Gesetzes wegen geschützt, d.h. sie werden nicht noch in einem besondern Verfahren unter Schutz gestellt und in Schutzpläne aufgenommen. Der Vollzug des sogenannten ökologischen Ausgleichs obliegt den Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden (Art. 28 Abs. 3 NSV), in bezug auf Hecken und Feldgehölze dem Oberforstamt (Art. 28 Abs. 4 NSV). Zum Vollzug gehört die Pflicht zur Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen, aber auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (VVGE 1991 und 1992, Nr. 8, Erw. 6b.). Von den materiellen Vorschriften der Naturschutzverordnung kann allerdings gemäss Art. 17 NSV abgewichen werden, wenn die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde (Bst. a), andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können (Bst. b) oder ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann (Bst. c). In jedem Fall sind die Schutzziele so weit möglich zu verwirklichen.
c. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in bezug auf die Parzellen 358 und 368 Art. 18 Abs. 1 bis NHG und Art. 15 NSV überhaupt zur Anwendung gelangen. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1995 führt das Amt für Umweltschutz aus, die für die Aufschüttung vorgesehene Fläche weise abwechslungsreiche Oberflächenformen auf, welche auf einen ehemaligen Bachlauf zurückzuführen seien. Der Boden sei flachgründig und mit Steinhaufen durchsetzt. Auf diesem Standort würden daher verschiedene Dornsträucher und Kräuter wachsen, welche auf umliegenden landwirtschaftlich intensiv genutzten Wiesen keinen Lebensraum fänden. Das Oberforstamt bewertet das fragliche Gebiet in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1995 als ökologisch äusserst wertvolles Biotop, welches einen verhältnismässig selten gewordenen Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere darstelle. Diese Aussagen haben sich am Augenschein vom 1. März 1996 bestätigt. Die fragliche Fläche ist gekennzeichnet durch zahlreiche Böschungen und Hecken. Es handelt sich um eine interessante Landschaft mit abwechslungsreicher Vegetation. Sie stellt einen seltenen Standort dar, der einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen bietet. Wie vom Oberforstamt ausgeführt, handelt es sich tatsächlich um ein sehr wertvolles Biotop, dessen Aufschüttung eine Verarmung der Landschaft darstellen würde. Art. 18 Abs. 1bis NHG und Art. 15 NSV finden deshalb vorliegend unmittelbar Anwendung.
7. Das Vorhaben kommt sodann in eine Landschaft von kantonaler Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan (Nr. 122/13) zu liegen. Aus der Behördenverbindlichkeit des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 8 Abs. 3 BauG) folgt, dass die Landschaften von kantonaler Bedeutung nach Massgabe des kantonalen Rechts unter Schutz zu stellen, d.h. als Landschaftsschutzgebiete auszuscheiden sind (Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 3 Abs. 1 NSV). Die Landschaftsschutzgebiete sind zur Zeit allerdings noch nicht vollständig erlassen. In bezug auf das vorgesehene Landschaftsschutzgebiet Grossteil und Grossteilerberg fand erst die öffentliche Planauflage vom 7. März bis 5. April 1994 statt (ABl 1994, 218). Die Einspracheerledigung steht noch aus. Vermutlich meint der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die hängigen Verfahren in bezug auf den kantonalen Richtplan (siehe Erw. 2) dieses Einspracheverfahren. Sein Hinweis ist insofern richtig, als die betroffenen Parzellen 358, 359 und 368 nicht in einem rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiet liegen. Es gelten allerdings noch die altrechtlichen Schutzmassnahmen weiter (Art. 39 NSV), d.h. der vorläufige Schutz nach den Ausführungsbestimmungen zum RPG vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG; LB XX, 125). In Art. 3 AB zum RPG werden die massgebenden Pläne und Inventare für die Bezeichnung der vorläufigen Schutzgebiete aufgezählt, unter anderem auch jene für die Landschaften von kantonaler Bedeutung (Bst. a). Nach Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG haben jedoch nur die Pläne und Inventare gemäss Art. 3 Bst. b, c, e und f eigentümerverbindliche Wirkung. Mit andern Worten sind die Pläne der Landschaften von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan Sachbereich 121 und 122 von der eigentümerverbindlichen Wirkung ausgenommen. Damit gilt für das vorliegende fragliche Gebiet auch kein eigentümerverbindlicher provisorischer Schutz (siehe dazu eingehend auch VVGE 1991 und 1992, Nr. 13, Erw. 5). Trotzdem ist den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung beim Entscheid über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG Rechnung zu tragen. Wie der Regierungsrat in einem früheren Entscheid festgestellt hat, hat das Baudepartement hiefür die Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen (Art. 13 Abs. 2 AB zum RPG). Im Rahmen dieser Stellungnahme kann die Fachstelle dem Aspekt, dass das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet gemäss Richtplan liegt, Rechnung tragen (VVGE 1991 und 1992, Nr. 13, Erw. 5). Eine solche Stellungnahme liegt vor. Am 17. Juli 1995 nahm die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz zum Vorhaben ablehnend Stellung. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung nach Art. 24 RPG ist diese Stellungnahme zu berücksichtigen. In ihrer Stellungnahme stellte die Fachstelle fest, dass die für die Aufschüttung vorgesehene Fläche abwechslungsreiche Oberflächenformen aufweise, welche auf einen ehemaligen Bachlauf zurückzuführen seien. Der Boden sei flachgründig und mit Steinhaufen durchsetzt. Auf diesem Standort gediehen daher verschiedene Dornsträucher und Kräuter, welche auf umliegenden landwirtschaftlich intensiv genutzten Wiesen keinen Lebensraum fänden. Schliesslich verweigerte die Fachstelle ihre Zustimmung zur beabsichtigten Terrainveränderung und Aufschüttung. Anlässlich des Augenscheins bestätigten sich die Feststellungen der Fachstelle. Die fragliche Fläche stellt einen sehr wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Deren Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse.
8. Der Beschwerdeführer stellte gleichzeitig das Gesuch um eine temporäre Rodung von rund 1'690 m2 Wald. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) sind Rodungen verboten. Nach Abs. 2 darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Bst. a), das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (Bst. b) und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (Bst. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Jede Rodungsbewilligung bedeutet somit eine Ausnahme, deren Gewährung an die strikte Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden ist (BGE 119 Ib 401). Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese Ausnahmebewilligung nur im Einvernehmen mit der forstpolizeilichen zuständigen Behörde erteilt werden (Art. 11 Abs. 2 WaG). Im übrigen wird die Beurteilung eines Projekts als Ganzes verlangt, mit andern Worten ist eine umfassende Interessenabwägung, welche mit der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG verglichen werden kann, vorzunehmen (BGE 119 Ib 404 f.). Wie erwähnt, darf eine Ausnahmebewilligung für Rodungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllt sind. Gemäss Bst. a muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein. Nach Art. 15 Abs. 1 der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 (LB X, 145, ABl 1994, 1215) ist für Ausnahmebewilligungen für Rodungen bis 5'000 m2 das Land- und Forstwirtschaftsdepartement zuständig.
9. Im weitern setzt das Vorhaben auch, wie bereits mehrfach erwähnt und vom Baudepartement einlässlich dargelegt, eine Ausnahmebewilligung des Baudepartementes nach Art. 24 RPG voraus (Erw. 3). Es ist zu prüfen, ob eine Bewilligungserteilung nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Frage kommt.
a. Die Standortgebundenheit einer Baute gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a RPG verlangt, dass sich ein Bauvorhaben nur an einem bestimmten Ort (positive Standortgebundenheit) oder nicht innerhalb der Bauzone (negative Standortgebundenheit) verwirklichen lässt. Es ist unbestritten, dass die Verbesserung von landwirtschaftlichem Boden nur an einem genau bestimmten Ort verwirklicht werden kann (vgl. dazu VVGE 1993 und 1994, Nr. 23, Erw. 4). Wie erwähnt (Erw. 3) geht es hier aber nicht primär um eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung. Es ist daher zu prüfen, ob das Vorhaben nicht in einer entsprechenden Bauzone verwirklicht werden kann und auf diesen konkreten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (VVGE 1993 und 1994, Nr. 21, Erw. 3b).
b. Es stellt sich sodann die Frage, ob das geplante Projekt mit den raumplanerischen Zielen, wie sie in Art. 1 RPG enthalten sind, zu vereinbaren ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG sind die natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft, zu schützen.
c. Schliesslich ist noch anzumerken, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG unterzogen werden muss, da es die im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011, Ziffer 40.4) aufgeführte Deponiemenge von 500'000 m3 nicht erreicht.
10. Es zeigt sich, dass das Vorhaben neben der bereits erwähnten Deponiebewilligung folgende Bewilligungen benötigt: eine Rodungsbewilligung durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG durch das Baudepartement sowie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 17 NSV. Wie in Erwägung 5c ausgeführt, hat das Baudepartement darauf verzichtet, die andern zuständigen Behörden um formelle Bewilligungsentscheide zu ersuchen. Es hat sie lediglich um Stellungnahmen ersucht. (Aufgrund der eingereichten Stellungnahmen und dem Augenschein vom 1. März 1996 ist der Regierungsrat jedoch durchaus in der Lage, die verschiedenen Aspekte zu beurteilen, ohne dass noch formelle Entscheide nachgeliefert werden müssten).
a. Wie sich am Augenschein vom 1. März 1996 gezeigt hat, soll die Rodung dazu dienen, eine Zufahrt zu den Parzellen 358 und 368 zu ermöglichen, um dort die geplanten Terrainveränderungen und Aufschüttungen vornehmen zu können. Das Baugesuch um Bewilligung für Terrainveränderungen und Aufschüttungen im vorgesehenen Rahmen muss jedoch abgelehnt werden. Damit dürfte auch das Rodungsgesuch für den Beschwerdeführer hinfällig werden. Selbst wenn jedoch das Bauvorhaben auf den Parzellen 358 und 368 bewilligt werden könnte, müsste das Rodungsgesuch im geplanten Rahmen abgelehnt werden. Anlässlich des Augenscheins führte der Beschwerdeführer selbst aus, eine Rodung in kleinerem Umfang wäre durchaus genügend. Dass das Rodungsgesuch abgelehnt werden müsste, zeigt auch die Stellungnahme des Oberforstamtes vom 27. Juni 1995. Darin teilte das Oberforstamt mit, aufgrund der Bedenken hinsichtlich Natur- und Landschaftsschutz und dem nicht nachgewiesenen, die Walderhaltung übersteigenden öffentlichen Interesse könne eine Rodungsbewilligung nicht in Aussicht gestellt werden. Aus den Vorabklärungen habe sich ergeben, dass die vorgesehene Rodung dazu dienen solle, eine Zufahrt zur Parzelle 369 über die Zündlistrasse bzw. von dort in östlicher Richtung durch den Wald zu ermöglichen.
b. Wie sich aus Erw. 6c und Erw. 7 ergeben hat, stehen dem Vorhaben auch Gründe des Biotopschutzes wie auch des Landschaftschutzes entgegen. Aufgrund der gemachten Ausführungen steht fest, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn keine Deponiebewilligung erforderlich wäre. de| fr | it Schlagworte deponie rodung umweltschutz beschwerdeführer kanton öffentliches interesse deponiebewilligung landschaft interessenabwägung standort hecke bauzone zuständigkeit landwirtschaft augenschein Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund NHG: Art.18 Art.18b RPG: Art.1 Art.9 Art.24 NSV: Art.3 Art.15 Art.17 Art.28 Art.39 AB: Art.3 Art.4 Art.13 USG: Art.3 Art.7 Art.9 Art.30 Art.32 UVPV: - 814.015: - TVA: Art.3 Art.22 Art.25 Art.31 Anhang 1 TVA: Art.22 WaG: Art.5 Art.11 Leitentscheide BGE 115-IB-472 S.486 119-IB-397 S.404 116-IB-50 S.57 120-IB-400 S.403 116-IB-50 S.62 120-IB-400 119-IB-397 S.401 117-IB-28 S.31 114-IB-268 S.272 117-IB-28 S.30 VVGE 1995/96 Nr. 29 1991/92 Nr. 13 1991/92 Nr. 8 1993/94 Nr. 21 1993/94 Nr. 23